eigentlich steht es doch ganz klar im Kommentar der BZÄK auf Seite 87 zur Leistung 2270 (letzter Punkt):
...
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
– Entfernung einer Krone, eines Brückenankers
usw. GOZ 2290
– Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
– Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung
nach Verlust oder Defekt GOZ 2260 ff.
– Indirekte Überkappung GOZ 2330
– Direkte Überkappung GOZ 2340
– Adhäsive Befestigung GOZ 2197
– Plastischer Aufbau GOZ 2180
– Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff.
– Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
– Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä.
GOZ 2195
– Provisorische Stiftkrone nach § 6 Abs. 1
– Entfernung einer definitiv befestigten p r o v i -
sorischen Krone GOZ 2290
– Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten
provisorischen Krone nach § 6 Abs. 1
– Entfernung einer provisorischen Krone bei
Fremdpatienten GOZ 2290
–
Materialkosten, Abformungskosten, Laborkosten
Für die, die ihn noch nicht kennen: Man kann ihn sich auf der Seite der Bundeszahnärztekammer runterladen (
http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/g...ntar-bzaek.pdf).