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nur wenn von ZA gemacht - 11,11%
2 Stimmen
nur wenn von ZMF gemacht - 11,11%
2 Stimmen
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Arbeitsrecht v
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Arbeitsschutz

Arbeitsvertrag

Arbeitszeit von Erwachsenen

Arbeitszeit von Jugendlichen

Arbeitszeugnis

Ausbildungsvertrag


B

Berufsschule und Arbeitszeit

Beschäftigungsverbot

Betriebsrat


D

Delegation von Leistungen

Delegation in der Zahnarztpraxis


J

Jugendschutz


K

Krankheit

Krankheit im Urlaub

Kündigung

Kündigungsschutz


M

Mini-Job

Mutterschutz


N

Nachweisgesetz


R

Rechtsberatung


S

Schweigepflicht


U

Überstunden

Urlaub

Urlaub von Jugendlichen

Urlaub bei Teilzeitarbeit


Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Es gibt mehrere Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz, z. B. das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften zum Umgang mit gefährlichen Stoffen usw.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen diese in der Praxis offen zugänglich zu machen und Sie regelmäßig zu unterweisen.

Zum Arbeitsschutz gehört auch die Untersuchung nach G42 durch den Betriebsarzt, Vorschriften zum Hautschutz und zur Berufskleidung, sowie Hygienevorschriften.

BGW - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Bei der BGW gibt es viele Recherchemöglichkeiten. Ein Magazin wird regelmäßig an die Mitglieder verschickt - fragen Sie Ihren Chef danach!

Und es gibt ein Magazin für die Auszubildenden in den Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen.

Einsatz von Schutzhandschuhen als Beispiel für eine Regel der Berufsgenossenschaft (BGR)
Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine schriftliche Aufstellung zu verfassen in der die grundlegenden Vereinbarungen festgehalten sind. Geregelt wird dies im Nachweisgesetz.

Außerdem schützt ein Arbeitsvertrag vor unliebsamen Überraschungen und man hat schwarz auf weiß wieviel Urlaub und Gehalt einem zusteht. Auch zusätzliche spätere Vereinbarungen sollten immer schriftlich vereinbart werden.
Arbeitszeit bei Jugendlichen

Arbeitszeit bei Jugendlichen

JuArgSchG §8 Dauer der Arbeitszeit
- Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

- Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

- Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Arbeitszeit bei Erwachsenen

Arbeitszeit bei Erwachsenen

Arbeitszeitgesetz
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.

Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Änderung können in Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstevereinbarungenvereinbart werden.
Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

§ 630 BGB
Pflicht zur Zeugniserteilung:
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Ausbildungsvertrag

Ausbildungsvertrag

Ausbildungsverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Sie werden an die Kammer (Bezirksstelle) geschickt und dort genehmigt und eingetragen.

Eine Ausbildungsvertrag ist Vorraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen.
Berufsschule und Arbeitszeit

Berufsschule und Arbeitszeit

Das Verhältnis zwischen Berufsschultagen und den Tagen an denen man in der Praxis arbeitet regelt das Jugendarbeitschutzgesetz:

JArbSchG § 9 Berufsschule

I. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen:

- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen,die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- n Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

II. Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:

- Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
- Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
- im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

III. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

Im Klartext bedeutet das:

Berufsschule einmal in der Woche:

- Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr
- Unterricht von 5 x 45 Minuten oder mehr
- keine weitere Beschäftigung am selben Tag
- gilt dann wie ein Arbeitstag mit 8 Stunden

Berufsschule zweimal in der Woche:

- für einen Unterrichtstag gilt die Regelgung wie bei einmal in der Woche Berufsschule
- der zweite Tag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet (Beispiel: Unterricht von 7.45 Uhr bis 12.45 Uhr = 5 Stunden Arbeitszeit)
- den Rest in der Praxis
- dabei JuArbSchG § 8 beachten wenn unter 18 Jahren! - Wenn beide Schultage recht lang sind z.B. 8 - 15.15 Uhr sollte auf eine Beschäftigung verzichtet werden! Denn hier lohnt sich der Fahrtweg oft nicht für die Arbeitszeit die übrig bleibt, und zu Hause gelernt werden sollte schließlich auch noch.
Betriebsrat

Betriebsrat

In großen Betrieben kann es von Vorteil sein einen Betriebsrat zu haben. Die Einrichtung eines Betriebsrates ist einzig und allein die Sache der Angestellten. Für Betriebe mit Betriebsrat gibt es besondere Regelungen: z.B. muss der Betriebsrat auch bei Kündigungen angehört werden. Geregelt wird dies im Betriebsverfassungsgesetz.

Betriebsverfassungsgesetzt Auszug

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder:

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,...
Beschäftigungsverbot

Schwangerschaft = Beschäftigungsverbot?

In manchen Berufen gibt es Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft (um das entstehende Leben besonders zu schützen) - das kann auch Angestellte in Arzt-, Zahnarzt-, und Tierarztpraxen betreffen.

Am besten man meldet die Schwangerschaft umgehend dem Arbeitgeber und dem Gewerbeaufsichtsamt - dann kann von dort aus alles notwendige in die Wege geleitet werden.
Delegation von Leistungen

Delegation von Leistungen

Ob und in welchem Umfang der Arzt bzw. Zahnarzt Leistungen in der Durchführung unter seiner Aufsicht und Weisung an medizinisches Assistenzpersonal delegieren darf, hängt im wesentlichen von der Art der Leistung, der Schwere des Krankheitsfalles und der Qualifikation des Hilfspersonals ab.

Zu beachten ist dabei das eine Delegation auch immer eine Kontrolle beinhaltet - ansonsten würde es sich um eine selbstständig durchführbare Leistung handeln.
Delegation von zahnärtzlichen Leistungen

Delegation von zahnärtzlichen Leistungen

Zahlheilkundegesetz § 1 Abs. 5 und 6

(5)Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

Jugendschutz

Jugendschutz

Für Kinder und Jugendliche gelten für die Beschäftigung besondere Regelungen. Dort gibt es z. B. Vorschriften zur zulässigen Arbeitszeit, dem Urlaub und der Freistellung vor Prüfungen.
Krankheit

Krankheit

Die Lohnfortzahlung in Krankheits- und Sonderfällen regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Spätestens ab dem 3. Krankheitstag brauchen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; in Arbeitsverträgen kann auch geregelt werden, dass Sie bereit ab dem 1. Krankheitstag eine AU vorlegen müssen.
Krankheit im Urlaub

Krankheit im Urlaub

Wenn man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann, gilt der Urlaub in der Regel als nicht genommen. Aber auch hier gibt es individuelle Regelungen. Es lohnt sich in seinem Vertrag genau nachzulesen!
Kündigung

Kündigung

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darüber hinaus können durch einen Tarifvertrag oder Bezug auf einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsfristen, ebenso während der Ausbildung und während der Probezeit der Ausbildung.

Auszug § 622BGB

- Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

- Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Kündigungsschutz

Kündigungsschutz

Im Kündigungsschutzgesetz wird geregelt wer wie aus welchen Gründen gekündigt werden kann. Azubis werden bei der geforderten Anzahl der Arbeitnehmer nicht mitgerechnet. Teilzeitangestellte bis 20 Stunden/Woche zählen mit 0,5. Teilzeitangestellte über 20 Stunden/Woche bis 30 Stunden/Woche zählen mit 0,75.

Auszug Kündigungsschutzgesetz

§ 23 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Nochmal kurz zusammengefasst:
Nochmal im Klartext ganz kurz:
In Betrieben bis zu 5 Arbeitnehmer (ohne Azubis, Teilzeitrechnung siehe oben) gilt kein Kündigungsschutz!
In Betrieben bis zu 10 Arbeitnehmer (ohne Azubis, Teilzeitrechnung siehe oben), gilt kein Kündigungdschutz für die Arbeitnehmer welche dort erst nach dem 31.12.2003 angefangen haben!
Beispiel:
Bei 7 Vollzeitkärften, eine Neue fängt jetzt an: Für die 7 "alten" gilt das Kündigungsschutzgesetz voll. Für die Neue gibt es keinen Kündigungsschutz.

§ 4 (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
§ 5 (Zulassung verspäteter Klagen)
§ 6 (Verlängerte Anrufungsfrist)
§ 7 (Wirksamwerden der Kündigung)
§ 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)

Auszug § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung...

§ 1a (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung)
(1)
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Fristlose Kündigungen werden im § 626 BGB geregelt.

Auszug aus § 626 BGB

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Mini-Job

Mini-Job

Mini-Job ist die Bezeichnung für Arbeitsverhältnisse mit einem Brutto-Lohn bis zu 400 Euro monatlich. Es handelt sich hier um vollwertige Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten für Angestellte und Arbeitgeber. Allein steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gibt es Unterschiede.

Gleichbehandlung
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln - egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Mini-Job!
Es gilt § 4 Abs. 1 Satz 1Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Nachweisgesetz
Auch bei Mini-Jobs empfiehlt sich von Anfang an ein schriftlicher Arbeitsvertrag!

Urlaub
Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Allen Arbeitnehmern eines Betriebes ist Urlaub nach der gleichen Grundlage zu gewähren! Der Mindesturlaub gilt hier genauso wie bei einem Vollzeitjob.

Krankheitsfall und Feiertage Auch hier wird der Lohn weiterbezahlt!

Kündigung
Es gelten die gleichen Gesetze wie für Vollzeitbeschäftigte!

Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt
Regelungen dazu sollten klar und deutlich im Arbeitsvertrag formuliert werden. Auch hier ist der Grundsatz der Gelichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu beachten.
Mutterschutz

Mutterschutz

Für werdende Mütter gilt ein besonderer Schutz, das betrifft die zulässigen Arbeiten, die Arbeitszeiten und den Kündigungsschutz. Geregelt wird dies im Mutterschutzgesetz.
Nachweisgesetz

Nachweisgesetz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine schriftliche Aufstellung zu verfassen in der die grundlegenden Vereinbarungen festgehalten sind. Geregelt wird dies im Nachweisgesetz.

Außerdem schützt ein Arbeitsvertrag vor unliebsamen Überraschungen und man hat schwarz auf weiß wieviel Urlaub und Gehalt einem zusteht. Auch zusätzliche spätere Vereinbarungen sollten immer schriftlich vereinbart werden.
Rechtsberatung

Rechtsberatung

ACHTUNG! Kein professioneller Rechtsbeistand, keine Haftung, keine Gewähr!
Wenn es zu Problemen kommt wenden Sie sich bitte an eine professionelle Rechtsberatung - diese Seiten hier sollen mehr der Information und Vorbeugung dienen.
Schweigepflicht

Schweigepflicht

Die Schweigepflicht gilt für alle Angestellten in Arzt- Zahnarzt-, oder Tierarztpraxen und natürlich den Arbeitgeber. Die Regelung dazu steht im Strafgesetzbuch.

Manche Arbeitgeber lassen sich die Erklärung zur Schweigepflicht extra unterschreiben - das empfiehlt sich vor allem bei Auszubildenden und Praktikantinnen.

203 STGB
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ...
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Überstunden

Überstunden

Überstunden sind ein Beweisproblem. Schreiben Sie sich deshalb alle Überstunden auf und lassen Sie die Aufzeichnung täglich von Ihrem Arbeitgeber gegenzeichnen.
Es gibt auch gute Zeiterfassungssysteme für den Computer.
Überstunden können mit Freizeit oder mit Gehalt vergütet werden.
In manchen Tarifverträgen gibt es Überstundenzuschläge.
Urlaub

Urlaub

Das regelt sich nach dem was im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Wenn man einen Verweis auf den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für seinen Beruf hat gilt dieser.
Ohne einen Manteltarifvertrag der gültig ist gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz folgendes:

§ 3 Bundesurlaubsgesetz:
Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Urlaub bei Jugendlichen

Urlaub bei Jugendlichen

Wenn man unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, dann gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz den Mindesturlaub vor.
JArbSchG § 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Urlaub bei Teilzeitarbeit

Urlaub bei Teilzeitarbeit

Das ist unterschiedlich, es kommt in der Regel darauf an wie viele Tage man in der Woche arbeitet. Dann kann man nach dem Vollzeit-Urlaub an dem man sich orientieren möchte (oder der im Manteltarifvertrag gilt) den für sich individuellen Anspruch ausrechnen. Dabei geht man von folgendem Rechenbeispiel aus:

30 Arbeitstage Urlaub, bei 5 Arbeitstagen die Woche; geteilt durch diese 5 Tage; malgenommen mit den 2 Tagen die man in der Woche regelmäßig und fest vereinbart arbeitet: 30 / 5 = 6 x 2 = 12 Arbeitstage Urlaub.

Natürlich zählen dann auch nur die Arbeitstage als Urlaub, z.B. die Praxis ist im Sommer ohne Feiertage drei Wochen geschlossen, dann werden bei diesem Rechenbeispiel 6 Tage Urlaub angerechnet.

Wenn man sich unsicher ist, kann man auch bei den Kammern nachfragen, dort gibt es meistens jemand der für die Angelegenheiten der Angestellten zuständig ist (HelferinnenreferentIn).
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